Jurist*in
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Rechtsanwaltssekretär/in (m/w/d)

Jurist*in
In der Serviceeinrichtung Rechtsabteilung kommt es zur Besetzung einer Stelle als:
(Kennzahl 90)
Beschäftigungsausmaß: 40 Wochenstunden
Dauer des Dienstverhältnisses: ab sofort – unbefristet
Einstufung gem. Univ.-KV, Verwendungsgruppe: IVa
Bruttomonatsgehalt (abhängig von der anrechenbaren Vorerfahrung) mind.: € 2.991,00
(14x jährlich, zusätzlich bieten wir ein attraktives Personalentwicklungsprogramm und umfassende Sozialleistungen)
Aufgaben
- Beratung und Unterstützung der Universitätsleitung und der Universitätsangehörigen in allen juristischen Fragestellungen, insbesondere in den Bereichen des Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, und Universitätsrechts
- Erstellung und Prüfung von Verträgen, insbesondere bei drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben
- Unterstützung des Datenschutzbeauftragten und (Mit-)Betreuung des Verfahrensverzeichnisses
Erwünschte Qualifikationen
- Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften
- Sehr gute Kommunikations- und Teamfähigkeit
- Hohes Maß an Serviceorientierung und Belastbarkeit
- Abgeschlossenes Gerichtsjahr von Vorteil
- Kenntnisse aus den Bereichen des Universitätsrechts, Patentrechts, Urheberrechts und Datenschutzrechts von Vorteil
- Sprachkenntnisse: Deutsch und Englisch (verhandlungssicher)
Bewerbungsfrist: 06.06.2023
Die BOKU strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Menschen mit Behinderung und entsprechender Qualifikationen werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung inkl.
- Motivationsschreiben
- Lebenslauf
- (Dienst-)Zeugnisse
an das Personalmanagement, Kennzahl 90, der Universität für Bodenkultur, Peter-Jordan-Straße 70, 1190 Wien; E-Mail: kerstin.buchmueller@boku.ac.at; Bitte Kennzahl unbedingt anführen!
Die Bewerber*innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.